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   BayObLG, 18.11.1988 - RReg. 1 St 186/88   

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https://dejure.org/1988,1895
BayObLG, 18.11.1988 - RReg. 1 St 186/88 (https://dejure.org/1988,1895)
BayObLG, Entscheidung vom 18.11.1988 - RReg. 1 St 186/88 (https://dejure.org/1988,1895)
BayObLG, Entscheidung vom 18. November 1988 - RReg. 1 St 186/88 (https://dejure.org/1988,1895)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anwendung ; Unmittelbarer Zwang; Polizei; Rechtmäßig; Diensthandlung; Verhinderung; Selbstmord; Gegenwehr; Tatbestandserfüllung

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 1815
  • MDR 1989, 760
  • NVwZ 1989, 799 (Ls.)
  • NStZ 1989, 186
  • JR 1989, 473
  • BayObLGSt 1988, 168
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.03.1954 - GSSt 4/53

    Selbsttötung - § 323c StGB, Begriff des "Unglücksfalls"

    Auszug aus BayObLG, 18.11.1988 - RReg. 1 St 186/88
    Nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des BGH vom 10.3.1954 (BGHSt 6, 147; vgl. auch BGHSt 13, 162/169) stellt die durch einen Selbstmordversuch herbeigeführte Gefahrenlage einen Unglücksfall i. S. des (damaligen) § 330 c StGB (nunmehr Ä ohne sachliche Änderung, weshalb die frühere Rechtspr. nach wie vor von Bedeutung bleibt; vgl. Bottke, Suizid und Strafrecht, 1982, Rdn. 238, 245, Fn. 308 Ä § 323 c StGB ) dar.
  • BGH, 15.05.1959 - 4 StR 475/58
    Auszug aus BayObLG, 18.11.1988 - RReg. 1 St 186/88
    Nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des BGH vom 10.3.1954 (BGHSt 6, 147; vgl. auch BGHSt 13, 162/169) stellt die durch einen Selbstmordversuch herbeigeführte Gefahrenlage einen Unglücksfall i. S. des (damaligen) § 330 c StGB (nunmehr Ä ohne sachliche Änderung, weshalb die frühere Rechtspr. nach wie vor von Bedeutung bleibt; vgl. Bottke, Suizid und Strafrecht, 1982, Rdn. 238, 245, Fn. 308 Ä § 323 c StGB ) dar.
  • OLG Hamm, 25.02.2016 - 3 RVs 11/16

    Widerstand; Vollstreckungsbeamte; Diensthandlung

    Das Eingreifen von Polizeibeamten zur Verhinderung eines Selbstmordversuches fällt grundsätzlich in den Schutzbereich des § 113 StGB (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 18. November 1988 - 1 St 186/88, NJW 1989, 1815).
  • KG, 06.10.2005 - 1 Ss 261/05

    Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der

    Maßgeblich ist allein, ob der Vollstreckungsbeamte örtlich und sachlich zuständig war, die wesentlichen Förmlichkeiten bei der Vornahme der Handlung eingehalten hat und ein ihm etwa zustehendes Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat (vgl. BGHSt 4, 161, 163 f.; 5, 93, 94; 21, 334, 363; 24, 125, 132; BayObLG NJW 1989, 1815, 1816; OLG Celle NJW 1971, 154; KG NJW 1972, 781, 782 und NJW 1975, 887, 888, sowie Küper, Strafrecht Besonderer Teil, 6. Aufl., S. 412 m. w. N.).
  • OLG Karlsruhe, 01.12.2015 - 9 U 114/14

    Schmerzensgeldanspruch eines Polizeibeamten: Komplexe Knieverletzung bei einem

    Die vom Kläger versuchte Festnahme war erforderlich, um eine drohende Gefahr für Leib und Leben des Beklagten abzuwenden (vgl. zur Tätigkeit der Polizei zur Verhinderung einer Selbsttötung BayObLG, NJW 1989, 1815).
  • LG Waldshut-Tiengen, 21.01.2013 - 6 Ns 25 Js 5449/10

    Strafzumessung: Voraussetzungen einer Verwarnung mit Strafvorbehalt nach neuem

    Der Angeklagte hat durch seinen Versuch, das Fenster wieder zu schließen, die für eine Widerstandsleistung notwendige Kraftentfaltung vorgenommen, um so die weitere Tätigkeit der Polizeibeamten innerhalb des Flurs zu verhindern (BayObLG, NJW 1989, 1815; vgl. auch BGHSt 18, 133).

    Diese Ermächtigungsnorm entspricht auch der (Polizei-)Rechtslage in Bayern (BayObLG NJW 1989, 1815 mit Anm. Bottke JR 1989, 475 [verfassungsrechtlich unbedenklich: BayVerfGH, NJW 1989, 1790]).

  • KG, 30.11.2005 - 1 Ss 321/05

    Rechtsmittelbeschränkung: Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch

    Strafrechtlich hängt die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung nach gefestigter Rechtsprechung allein davon ab, ob der Vollstreckungsbeamte sachlich und örtlich zuständig gewesen ist, die wesentlichen Förmlichkeiten eingehalten und ein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat (vgl. BGHSt 4, 161, 163 f.; 5, 93, 94; 21, 334, 363; 24, 125, 132; BayObLG NJW 1989, 1815, 1816; OLG Celle NJW 1971, 154; KG NJW 1972, 781, 782 und NJW 1975, 887, 888; weitere Nachweise bei Küper, Strafrecht Besonderer Teil, 6. Aufl., S. 413).
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